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Gebührenabzocker
Justizskandale
Gebührenabzocker

So manch ein Zeitgenosse hat sich sicherlich auch schon einmal, viele wahrscheinlich schon öfters und andere vielleicht sogar andauernd, über die hohen Gebühren geärgert, die von uns Bürgern täglich abverlangt werden und bei denen es meistens nur eine Richtung gibt, nämlich stetig bergauf.

Selbstverständlich gibt es genug Gebühren und Abgaben, die uns zwar plagen, da sie unsere Geldbörse entleeren helfen. Doch muß es auch jedem klar sein, daß in der Tat die Kosten unseres Wohlstandes irgendwie abgedeckt werden müssen.

Ärgerlich wird es aber dann, wenn erkennbar eine Monopolstellung ausgenutzt wird, oder wenn es bei Gebühren,  die im Rahmen eines Anschluß- und Benutzungszwangs erhoben werden, zu einer untragbaren Benachteiligung der betroffenen Bürger kommt.

Und da sind überhöhte Müllgebühren sicherlich ein Zankapfel, über den sich viele Kommunen und deren Bürger immer wieder streiten. Wenn es um moderate Preisanpassungen von öffentlichen Gebühren geht, sollten die Bürger dafür Verständnis zeigen. Wenn es jedoch um Preiserhöhungen geht, die jenseits von dem liegen, was mit dem normalen Urteilsvermögen eines jeden Bürgers nachvollziehbar ist, wird ein richtiger Streit unausweichlich.

Eine Begebenheit aus der Praxis schildert der nachfolgende Fall.

Müllgebühren erster Akt:

Von der Stadt Schweinfurt wurde in Abstimmung mit der neuen Betreibergesellschaft bei den Bürgern um Verständnis und Zustimmung für den Bau einer Müllverbrennungsanlage geworben. In einer eigens erstellten Hochglanzbroschüre wurde den Bürgern die zukunftsorientierte Errichtung eines Gemeinschaftskraftwerkes schmackhaft gemacht. Das ursprünglich nur als Energielieferant geplante Kohlekraftwerk - zur Wärmeversorgung der ortsansässigen Industriebetriebe und einiger städtischer Wohngebiete - wurde flugs in ein Kraftwerk für die Welt von morgen umgeplant, bei dem neben der Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie in der angeschlossenen Verbrennungsanlage der stofflich nicht verwertbare Restmüll der Region umweltverträglich beseitigt und gleichzeitig noch die dabei entstehende Energie sinnvoll genutzt werden.

Mit Stolz wurde deshalb das Kraftwerk als ein Stück ”Schweinfurter Wirtschaftspolitik” angepriesen. Der Umweltschutz und die Wirtschaftlichkeit des Projektes wurden besonders hervorgehoben. Man ließ sich in dem Hochglanzprospekt sogar dazu hinreisen, von einem der modernsten Kraftwerke der Welt zu schwärmen, das heute als Gemeinschafts Kraftwerk Schweinfurt, kurz GKS, von allen zu bewundern ist.

Die Kosten, vor allem die Kosten für die Bürger, waren damals überhaupt kein Problem. Die Versprechen in der Broschüre lauteten: “Bei den kalkulierten Investitionen ist es möglich, unter Ansetzung entsprechender Betriebskosten den Preis für die Beseitigung einer Gewichtstonne Müll im GKS zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer >>Wärmegutschrift<< für den Brennwert des Mülls errechnet sich ein Preis von etwa 90 bis 100 DM pro Gewichtstonne.

Die Müllabfuhrgebühren für die Bürger sollten sich dadurch nur um etwa 25 DM jährlich erhöhen. Dieses ist nachzulesen unter dem Auszug aus der Broschüre GKS.pdf (272 KB).

Nachdem man so die Bürger von der Notwendigkeit und vor allem von der Wirtschaftlichkeit der Anlage überzeugt hatte, wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgezogen und das GKS - trotz erheblicher Einwände seitens betroffener Bürger (nachzulesen im Protokoll des Planfeststellungsverfahrens) – in seinem heutigen Glanz errichtet.

Als dann 1994 die Müllverbrennung des GKS in Betrieb ging und die echten Verbrennungskosten in die Müllgebühren einkalkuliert werden mußten, gab es wieder eine Informationsbroschüre für die Bürger, vgl. unter Info1994.doc (170 KB). Doch diesmal - keine Hochglanzbroschüre, sondern nur ein kleines Faltblatt auf Recyclingpapier – konnten die Müllgebührenzahler darin unter anderem die tatsächlichen Zahlen der ”wirtschaftlichen” Müllverbrennung nachlesen. Der Verbrennungspreis von nunmehr DM 496.-/t – und nicht wie angekündigt 90 bis 100 DM/t - wurde lediglich damit begründet, daß die Verbrennung auf hohem technischen Standard erfolgt, die optimierte Rauchgasreinigung besonders hohe Aufwendungen erfordere und die Reststoffe unter Vermeidung von Umweltschäden abgelagert werden.

Diese Punkte sollten an sich bei der Planung bereits alle bekannt gewesen sein!?

Warum die Verbrennungskosten über dem Fünffachen der ursprünglichen Planung lagen, das blieb und bleibt bis heute ein unerforschtes Geheimnis. Und daß in so einem Fall bei den Stadträten (bis auf einen !) - als Vertreter der Bürgerinteressen – nicht die Alarmglocken läuteten, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Und so mußten die Bürger ihr neues Schicksal selbst in die Hand nehmen, was zumindest in zwei Fällen - nach der ”Überprüfung durch die Regierung von Unterfranken” – letztlich am Verwaltungsgericht landete. Zwei Bürger der Stadt Schweinfurt erhoben im Januar 1995 Klage ans Verwaltungsgericht Würzburg, da in ihren Augen eine derart hohe und ungeprüfte Verrechnung der Verbrennungsgebühren nicht mit dem Kommunalabgabengesetz KAG zu vereinbaren sei, und hier erkennbar ein Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot vorliege.

Doch wer glaubt, daß angesichts einer Kostenabweichung von über 500% von den anfänglich geplanten Verbrennungsgebühren das Verwaltungsgericht sich dazu veranlaßt fühlte, die in Rechnung gestellten Kosten trotz Antrag auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen, der muß gleich eines Besseren belehrt werden. Das Verwaltungsgericht wies vielmehr die beiden eingereichten Klagen im April 1997 als unbegründet zurück, weil der Verbrennungspreis der innerbetrieblichen Kalkulation der GKS GmbH überlassen sei. Daß die beklagte Stadt auch Mitgesellschafterin der GKS GmbH ist, spiele rechtlich auch keine Rolle, da sie bei der Auftragsvergabe an die GKS GmbH dieser als selbständige juristische Person gegenüber stehe. Das Gericht ging somit bei der Vertragsbindung der Stadt an das GKS von einer rein privatrechtlich geordneten Beziehung aus, bei der für eine weitere öffentlich-rechtliche Klärung der Sachverhalte kein Raum sei.

Ein weitere Versuch der beiden Kläger, die Urteile durch ein Berufungsverfahren anzufechten, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verworfen. Nachdem jedoch die sachlichen Begründungen sicherlich nicht ausgereicht hätten, die beantragte Berufungszulassung abzulehnen, da in dem Zulassungsantrag sogar nachgewiesen wurde, daß das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil von einer Entscheidung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei, suchte man in dem Ablehnungsbeschluß nach anderen Gründen. Und was bietet sich da besser an, als eine weitere Stellungnahme des Klägers zu unhaltbaren Begründungen des Vertreters der Beklagten als Überschreitung der Begründungsfrist zu sehen. Ja so einfach ist es, eine unangenehme Sache zum Abschluß zu bringen.

Nach so einer Kopfwäsche hätten sicherlich die Meisten bereits verzweifelt aufgegeben. Es gibt jedoch Idealisten, die den Glauben an Gerechtigkeit nicht gleich bei der ersten kalten Dusche verlieren.

Und deshalb wandte sich einer der beiden Bürger im Februar 1998 an die Bayerische Landeskartellbehörde mit der Bitte um eine kartellrechtliche Überprüfung der Verbrennungsgebühren. Die Landeskartellbehörde leitete das Schreiben an das Bayerische Staatsministerium des Inneren weiter, da sie das Vorgebrachte in tatsächlicher Hinsicht selbst nicht prüfen konnte, weil es sich um einen rein öffentlich-rechtlichen Sachverhalt handele. Für eine Überprüfung, welche Anforderungen sich eventuell aus dem Kommunalabgabengesetzt ergeben, sei ausschließlich das Bayerische Innenministerium zuständig.

Nachdem das Schreiben im März 1998 beim zuständigen Ministerialrat eingetroffen war, bedurfte es insgesamt sieben Telefonate und lange andauernde neun Monate bis endlich eine Stellungnahme aus München eintraf. Daß diese nicht befriedigend sein konnte, zeigt bereits die lange Zeit und die Hartnäckigkeit, mit der man sich im Innenministerium um eine klare Aussage drückte. Und letztlich war das Ergebnis auch nur ein wachsweiches Zugeständnis, daß das ordnungsgemäße Zustandekommen der Müllgebühren eben nicht immer zweifelsfrei sei.

In Beamtendeutsch lautet diese Aussage dann so: ”Wir haben die Angelegenheit anläßlich Ihrer telefonischen Nachfragen mehrfach mit Ihnen besprochen und Ihnen dabei bestätigt, daß die Kontrolle der Müllgebührenkalkulation in bestimmten Fällen bei öffentlich-rechtlicher Gebührenerhebung und privater Aufgabenerfüllung noch Zweifelsfragen offenläßt.” Doch daß man sich auch zukünftig mit diesen eventuellen Ungereimtheiten abfinden muß, zeigt der Schlußsatz des Schreibens Antwort1998.pdf (40 KB) vom 10.12.1998!

”Sie konnten – und können – kurzfristig vorraussichtlich nicht abschließend geklärt werden, weshalb wir Sie jetzt auch schriftlich um weitere Geduld bitten müssen. Auf eine weitere Reaktion wartet man geduldig bis heute, was wieder einmal zeigt, daß auch bei solchen Fragen die Verantwortlichen lieber die Sache aussitzen als daß sie sich wirklich mit den Problemen auseinander setzen.

Ja für Problemlösungen im Bayernland muß man schon etwas Zeit und Geduld haben. Am besten rechnet man dabei mit einem Grundzeitraster von fünf bis zehn Jahren. Und falls sich das Problem in einem Zeitraster nicht lösen läßt, dann gibt es ja noch ein zweites oder sogar drittes Zeitraster. Es kommt doch nur auf die Grundeinheit an. Und damit sieht dann alles ganz anders aus!

Doch da es vorkommt, daß selbst in so einem bayerischen Zeitraster bereits ein neuer Gebührenbescheid erstellt werden muß, auch wenn bis dahin das Grundproblem noch nicht gelöst wurde, war der nächste Gebührenrechtstreit natürlich bereits vorprogrammiert.

Müllgebühren zweiter Akt:

Mit einem geklärten Kopf - nach der obigen Dusche - zogen die beiden Gebührenrechtler im Januar bzw. Februar 2000 abermals vor das Verwaltungsgericht Würzburg, um dort die neuen Gebührenbescheide von 1997 wiederum überprüfen zu lassen, nachdem zuvor die Regierung von Unterfranken mit entsprechenden Widerspruchsbescheiden im Juli 1998 die eingelegten Widersprüche zurückgewiesen hatte. Die Klageerhebung erfolgte dann im August 1998.

Da den Betroffenen aber aus dem ersten Verfahren bekannt war, daß ein einfacher Antrag - auf Billigkeitskontrolle durch das Gericht - eben nicht ausreicht, um äußerst fragwürdige Kalkulationen überprüfen zu lassen, machten sich beide auf, alle notwendigen Beweismittel selbst herbeizuschaffen. Mit sehr viel Zeit und Mühe wurde eine Beweisführung zusammengetragen, die selbst hartnäckigste Skeptiker überzeugen müßte.

Da wurden zum einen sämtliche Kalkulationsgrundlagen und Betriebsabrechnungsbögen der Stadt für die letzten drei Jahre und zum anderen die Bilanzen der GKS GmbH von 1991 bis 1998 bis aufs kleinste Detail überprüft. Und wer genau sucht der wird auch fündig.

So ergab unter anderem die Überprüfungen der Verbrennungskosten durch den einen Kläger, ein Betrag von über 28 Mio. DM zuviel verrechnete Verbrennungsgebühren, die nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetz so nicht hätten angesetzt werden dürfen. Darüber hinaus stellte der Kläger fest, daß auch bei verschiedenen Ausgabenposten in der Müllgebührenkalkulation selbst erhebliche offene Fragen bestehen.

Das Gefundene wurde sodann in anschauliche Tabellen und Grafiken eingearbeitet und auf Overheadfolien übertragen, um dieses beim Verwaltungsgericht auch entsprechend verständlich präsentieren zu können. So gerüstet sollte eigentlich nichts mehr schief gehen! Doch manchmal kommt es anders als ein normal Denkender denkt.

Am 10. Februar 2000 erging dann ein Urteil im Namen des Volkes, was sicherlich etwas nachdenklich stimmt. Die wichtigsten Leit- und Leidsätze sind nachfolgend sinngemäß wiedergegeben:

Im Namen des Volkes darf eine Kommune nach ihrem Belieben auch eine Gebührenbemessungsregelung wählen, die nicht in der Lage ist, mengenabhängige Kosten von über 50% leistungsangemessen zu verteilen. Um hierbei dem Konflikt mit anders lautenden Urteilen aus dem Wege zu gehen, ordnet das Gericht die Sachkosten Biomüll mit 970.720.- DM den Fixkosten zu, da es - ohne weitere Überprüfung - davon ausgeht, daß es sich hierbei um mengenunabhängige Pachtkosten für eine Deponie handelt. Daß dieses aber tatsächlich Entsorgungskosten sind, die mengenabhängig je Gewichtstonne verrechnet werden, wurde bereits deshalb nicht überprüft, da ansonsten die gesamte Urteilsbegründung nicht haltbar gewesen wäre. Auch Fuhr- und Betriebsleistungen für Restmüll, Biomüll und Wertstoffe in der Gesamtsumme von fast 1 Mio. DM sind nach Ansicht des Gerichts urplötzlich Fixkosten, da - entgegen den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens - nicht erkennbar sei, daß diese Kosten in Abhängigkeit der jeweiligen Abfallmenge entstehen.

Im Namen des Volkes darf eine Kommune auch ungeprüfte Verbrennungsgebühren über die Müllgebühren an die Bürger weiter verrechnen, ohne daß die Gebührenzahler auch nur das geringste Anrecht auf eine Überprüfung haben, ob auch ein tatsächlicher kostenverursachender Zusammenhang zwischen Mitteleinsatz und erbrachter Leistung besteht. Selbst eine detaillierte Bilanzprüfung von mehreren Jahren, mit der ein Kläger einen Betrag von über 28 Mio. DM für zuviel verrechnete Verbrennungsgebühren in Frage stellt, lassen ein Verwaltungsgericht unbeeindruckt, wenn es um die Bestätigung eines früheren Urteilstenors geht.

Im Namen des Volkes darf eine Kommune in drei Jahren über 2 Mio. DM für die ”Altpapierentsorgung” zum Fenster hinausschmeißen, wo andere Kommunen in dieser Zeit durch den Verkauf von Altpapier zumindest Deckungsbeiträge erwirtschaften. Ein Anrecht der Bürger auf ein zukünftiges Abwenden derart schwerer Nachteile für das Gemeinwohl besteht nicht, da ein solcher Antrag schon wegen mangelnder Klagebefugnis unzulässig ist!

 

Der gesamte Schriftwechsel zu diesem Urteil, das Im Namen des Volkes (?) und im Namen derer erging, die durch ihre Nichtanwesenheit ihr Desinteresse an den Müllgebühren kund taten, kann nachfolgend unter Müll_Klage_S.pdf (2.713 KB) nachgelesen werden.

Das darin enthaltene Material (einschließlich Tabellen und Grafiken) ist auch als Grundwissen für diejenigen geeignet, die sich bisher recht wenig um die Müllgebühren gekümmert haben und nun mehr Hintergrundinformationen benötigen.

 

Müllgebühren dritter Akt:

Daß es noch einen dritten Anlauf gegen die überhöhten Müllgebühren gibt, mag sicherlich die meisten Leser an dieser Stelle verwundern. Es ist auch wirklich nicht leicht, nach so einer Abfuhr noch weiteres Interesse an zumindest einigermaßen gerechten Gebühren aufzubringen.

Doch da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 02. März 2000 (AZ.: 4 N 99.68) in einigen vergleichbaren Punkten der bisherigen Klagen zu einem völlig anders lautenden Urteil gekommen ist, muß durch dieses Urteil die Sachlage in mehreren Aspekten komplett neu bewertet werden.

Vertrat das Verwaltungsgericht bisher die Meinung, daß die Höhe der Verbrennungskosten, die von einer Kommune im Rahmen der Abfallentsorgung zu entrichten sind und in die Müllgebührenkalkulation einfließen, alleine der innerbetrieblichen Kalkulation dieses Dritten beteiligten überlassen sei, und die bezahlten Verbrennungskosten bei der Gebührenkalkulation somit uneingeschränkt ansatzfähig seien, so hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung mit seinem Urteil ganz klar widersprochen.

Demnach dürfen nur tatsächlich betriebsbedingte ansatzfähige Kosten eingerechnet werden, die für die von der öffentlichen Einrichtung der Kommune, hier der Abfallentsorgung, erbrachten Leistungen anfallen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Zinsaufwendungen für Fremdkapitalzinsen und die Abschreibungshöhe des Anlagevermögens von dem Entsorgungsunternehmen genau unter die Lupe genommen, über das sich die Kommune zur Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgabe bedient hat. Als Ergebnis dieser Überprüfung stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß die Höhe der angesetzten Abschreibung nicht rechtmäßig war.

Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten den Fall des GKS, bei dem die Abschreibungshöhe noch über dem Prozentsatz liegt, wie dieser sich aus dem Fall ergibt, welcher durch den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig angesehen wurde, kann davon ausgegangen werden, daß auch die Kalkulation der Verbrennungsgebühren der GKS GmbH jetzt sicherlich genauestens überprüft werden muß. Für den Kläger, der mit seiner Klage vom Oktober 2000 nunmehr den Müllgebührenbescheid von 1998 angefochten hat, liegt der Betrag zwischenzeitlich bei ca. 58 Mio. DM, für den er einen Klärungsbedarf für notwendig hält.

 

Als Informationsmaterial zum dritten Akt gibt es einen Auszug aus dem vorangegangenen Schriftwechsel unter Schriftwechsel.pdf (979 KB).

Neben der Klageniederschrift sind die wichtigsten Daten grafisch enthalten, um die Ungereimtheiten in leicht verständlicher Form sofort erkennen zu können.

Am 27. Januar 2003 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bayer. Verwaltungsgericht in Würzburg statt. Doch leider zeigte die geringe Anzahl an Zuhörer, daß es vielen Mitmenschen entweder egal ist, wenn Millionen der von ihnen bezahlten Gebühren für immer in die ewigen Jagdgründe verschwinden, oder daß der normale Bürger einfach total überfordert ist, wenn es um die kritische Auseinandersetzung mit dem Umgang seiner Müllgebühren geht. Dieses Thema ist eben nicht mit dem einfachen Slogan “Geiz ist geil” oder mit einer Schnäppchenjagt zu bewältigen, sondernd bedarf schon einem persönlichen Interesse und etwas Mühe das zur Verfügung stehende Informationsmaterial auch zu lesen und zu versuchen, sich mit dem Thema etwas näher zu beschäftigen.

Bei einem so geringen öffentlichen Interesse fühlte sich das Gericht deshalb auch scheinbar nicht weiter dazu verpflichtet, nach den Millionen zu suchen, nach denen jetzt schon jahrelang gesucht wurde.

Deshalb stand das Urteil, die Klage abzuweisen, auch bereits am nächsten Tag fest. Lediglich die Urteilszustellung verzögerte sich wie bereits gewohnt gleich um mehrere Wochen, was sicherlich auch daran liegt, daß ein Urteil zwar leicht zu sprechen, manchmal jedoch nur sehr schwer zu begründen ist. Um sich ein Bild davon machen zu können, liegt ein Abdruck hier zum Download bereit Urteil_o.pdf (1661KB).

Daß jedoch selbst eine knapp zwanzigseitige Urteilsbegründung nicht immer das letzte Wort sein muß, zeigen die über fünfzig Seiten Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung Zulassung_o.pdf (331KB), weshalb dieses Urteil so keinen Bestand haben kann. Zu deutlich ist darin dargelegt, daß dieser Rechtssache eine weitaus größere Bedeutung zuzurechnen ist.

Es bleibt mit Spannung weiter abzuwarten, ob dem Bürger letztlich nur noch nachfolgende Möglichkeit zur Überprüfung seiner unter Anschlußzwang erhobenen Gebühren bleibt:

Bleibt nur zu hoffen, daß alle engagierten Bürgern dieses Landes nicht zu schnell den Mut verlieren, bei den oftmals sicherlich nicht einfachen und teilweise von manchen Stellen auch gar nicht gewollten Aufklärungsbemühungen.

Vielleicht treibt aber auch den Ein oder Anderen allein die Worte:

“Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf. Wer die Wahrheit kennt und sie eine Lüge nennt, ist ein Verbrecher.”               (Galileo Galilei)

Wer selbst etwas zu diesem Thema beitragen möchte, kann seine Information senden an:

Und wer noch weitere Aufregung sucht findet sicherlich auch einiges unter abkassiert.de.

 

Besonderheiten am Rande:

Daß man sich als Streiter um gerechte Gebühren auf sehr gefährliches Terrain begibt, nämlich dann, wenn man das, was in der Verwaltungsgerichtsordnung nachlesbar ist auch allzu wörtlich nimmt, spürten beide Gebührenrechtler mit fatalen Folgen. Als diese eine fristgerechte Urteilszustellung gemäß Verwaltungsgerichtsordnung begehrten und sich nach mehrfachem Mahnen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bayerische Innenministerium (oberster Dienstherr der Verwaltungsgerichte) wandten, gab es eine böse Überraschung. Die in den Beschwerden vorgetragenen persönlichen Meinungen zum Verhalten des Verwaltungsgerichts bezüglich der wiederholt nicht fristgerechten Urteilszustellungen wurden vom Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof plötzlich als persönliche Beleidigung der Richter empfunden, was für diesen genug Anlaß war, zwei Strafanzeigen zu stellen. Auch wenn die daraus resultierenden Strafbefehle nur auf “Verwarnung mit Strafvorbehalt” lauteten, wären die beiden Bürger bei einer Annahme einer solchen “Verwarnung” plötzlich Straftäter! Daß man sich hiergegen zur Wehr setzt, sollte nicht weiter verwunderlich sein. Was sich aber aus so einem Fall alles entwickeln kann, hätte sich sicherlich selbst der Anzeigeerstatter nicht träumen lassen.

Es bleibt jedoch zu hoffen, daß zukünftige Urteile fristgerecht zugestellt werden, so wie es die Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und wie es auch nach Ansicht des Bundesministerium der Justiz erfolgen muß. Daß eine Verzögerung tatsächlich nur bei Ausnahmen - und dann sicherlich mit Begründung - zulässig ist, kann im Schreiben vom Ministerium.pdf (52 KB) nachgelesen werden.

Ob man sich aber überhaupt so genau auf die bestehenden Gesetze berufen kann, zeigt das Ergebnis zweier weiteren Anfrage bei höchster Stelle zu den Fragen “Sind unsere Gesetze reine Makulatur?” und “Wer schützt uns Bürger vor der Justiz?”. Mehr dazu hier als Download Justizfragen.pdf (1040 KB).

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